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Unser Verein
Gewässerordnung
1. Der Angler ist verpflichtet die gesetzlichen Bestimmungen, sowie weitergehende kommunale Verordnungen und die Vorschriften des Vereins (z.B. Gewässerordnung) zu beachten und einzuhalten. Der Angler haftet für Schäden aller Art selbst, der Verein haftet grundsätzlich nicht.
2. Der Jahresfischereischein sowie die Angelerlaubnis sind bei der Ausübung der Angelfischerei mitzuführen und dem Fischereiaufseher auf Verlangen auszuhändigen, Die Angler sind verplichtet dem Fischereiaufseher ein Überprüfen der Fanggeräte und des Fangs zu ermöglichen. Bootsangler müssen auf Zuruf des Fischereiaufsehers das Ufer anfahren und die üblichen Kontrollen durchführen lassen. Die Fischereiaufseher besitzen Ausweise mit Lichtbild, die sie bei Kontrollen vorweisen. Die Fischereiaufseher sind berechtigt, die Angelkarten bei festgestellten Verstößen gegen rechtliche Bestimmungen ( Naturschutz, Baggerseeordnung, Fischereigesetz etc.) oder gegen die Gewässerordnung einzuziehen oder bei geringfügigen Verfehlungen eine Verwarnung auszusprechen, die auf der Angelkarte festgehalten wird. Bei einem Entzug der Angelkarte entscheidet die Vorstandschaft in ihrer nächsten planmäßigen Sitzung endgültig. Geleistete Gebühren werden nicht zurückerstattet. Strafrechtliche Verfehlungen werden angezeigt.
3. Das Angeln ist nur in der Zone des Allgemeingebrauchs erlaubt. Es dürfen keine Dauerplätze (z.b. Stege, Treppen, etc. ) angelegt werden. In den §24a-Biotopen sind die naturschutzrechtlichen Bestimmungen unbedingt einzuhalten. Ein Betreten oder das Zerstören der Schilfbestände und Unterwasserpflanzen in den Naturschutzzonen ist verboten. Die nördliche Naturschutzzone darf in der Zeit vom 01.10. -31.03., die südliche in der Zeit vom 01.08. - 28.02. vom Boot aus befischt werden. Ein Befahren oder Befischen des Laichbiotops ist verboten.
4. Der Badebereich darf in der Zeit vom 01.10. – 30.04. uneingeschränkt befischt werden. In der restlichen Zeit ist das Angeln nur insoweit erlaubt, als Badegäste nicht gestört werden.
5. Der Angelplatz ist nach Beendigung des Angelns sauber zu verlassen.
6. Geangelt werden darf von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang. Das Angeln auf Aaln ist bis 24:00 Uhr (Sommerzeit : Uhr) erlaubt.
7. Erwachsene dürfen mit 2 Ruten angeln. Drillinge und Zwillingshaken zum Friedfischfang sowie mehrere Haken an einer Schnur sind verboten (Ausnahme: Hegene max. 3 Haken).
8. Jugendliche Gastangler dürfen nur mit 1 Angel in Begleitung eines Erwachsenen, der im Besitz der Angelkarte des ASV Untergrombach ist, fischen. Die Entfernung zwischen beiden darf nicht mehr als zehn Meter betragen. Für Angehörige der Jugendgruppe des ASV Untergrombach und bei Veranstaltungen gelten besondere Regelungen. Jugendliche des ASV Untergrombach, die im Besitz des Jahresfischereischeines und einer gültigen Anglererlaubnis sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen alleine und mit zwei Ruten angeln. Sie dürfen dabei aber keine anderen Jugendlichen beaufsichtigen. Angelt ein Kind unter 10 Jahren in Begleitung eines angelberechtigten Elternteils, so darf jeder nur mit 1 Rute angeln. (Diese Sonderregelung gilt nur für Mitgliedern des ASV Untergrombach)!
9. Die gefangenen Fische dürfen nicht verkauft, getauscht oder in anderer Form gehandelt werden. Es wird von jedem Angler
waidgerechtes Verhalten und eine fachliche Versorgung sowie Verwertung der gefangenen Fische erwartet. Die gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Fischereigesetz, Tierschutzgesetz, Bundesschlachtverordnung, etc.) sind unbedingt einzuhalten.
10. Es gelten die Schonzeiten und Schonmaße nach unten stehender Tabelle. Für die übrigen Fische gelten die gesetzlichen Vorgaben. Pro Angeltag dürfen nicht mehr als drei der in der Tabelle genannten Fische mit genommen werden. Die gefangenen Fische sind waidgerecht zu versorgen. Fische die zurückgesetzt werden müssen, sind schonend zu behandeln und unmittelbar nach dem Fang zurück zu setzen.
Fischart |
Schonzeiten |
Schonmaße |
Aal |
keine |
40 cm |
Hecht |
15.02. - 15.05. |
50 cm |
Karpfen |
keine |
40 cm |
Regenbogenforelle/Saibling |
01.10. - 28.02. |
35 cm |
Schleie |
15.05. - 30.06. |
30 cm |
Zander |
15.02. - 15.05. |
45 cm |
11. Barsche sowie Sonnenbarsche dürfen wegen Hegemaßnahmen nicht mehr zurückgesetzt werden. Diese Fische sind zu töten und zu verwerten oder unschädlich zu beseitigen.
12. Das große Köderfischbecken darf nur zur Entnahme von Köderfischen beangelt werden. Pro Tag dürfen maximal 5 Köderfische entnommen werden. Gefangene Raubfische ( Aal, Hecht ) sind in den großen See umzusetzen, Karpfen und Schleien verbleiben im Köderfischbecken. Für Barsche gilt Artikel 11.
13. Jeder Angler ist verpflichtet eine Fangliste zu führen.Diese ist Bestandteil der Angelkarte. Die Fangliste ist am Jahresende dem Verein zur Verfügung zu stellen. Kapitale Fänge sind der Vorstandschaft zur Erstellung einer Fangstatistik zu melden.
14. Das Befahren des Baggerseegeländes ist nur an der Westseite bis zum Ende des Zaunes erlaubt. Die Fahrzeuge müssen auf der Waldseite geparkt werden. Der Parkausweis ist im Fahrzeug deutlich sichtbar auszulegen.
15. Boote dürfen am See nur benutzt werden, wenn diese der Vorstandschaft gemeldet sind und die ausgegebene Kennnummer deutlich sichtbar am Boot angebracht ist. Unbrauchbare Boote sind ohne besonderer Aufforderung von den Eigentümern zu entfernen. Die Benutzung von Elektroantrieben ist strengstens untersagt.
16. Während Arbeitseinsätzen des Vereins (z.B. Fischerfest, Seeputz ) darf nicht geangelt werden.
17. Während der Schonzeit von Hecht und Zander (15.02. -15.05.) ist das Fischen mit künstlichen Ködern ( Blinker, Spinner, Wobbler,Drop Shot, Gummifisch, Jerkbaits, Pilker, Popper, Twister, Spirolino ) sowie das Angeln mit Fischfetzen oder totem Köder verboten..
18. Die Gewässerordnung tritt am 06.01.2010 in Kraft. Sie ist Bestandteil der Angelkarte. Alle vorherigen Gewässerordnungen verlieren somit ihre Gültigkeit. Mündliche Absprachen sind unzulässig.
Bruchsal – Untergrombach, 31. Dezember 2009
Die Vorstandschaft